AEB

1. Geltungsbereich

  1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen des Frischdienst Berchtesgadener Land Chiemgau eG (FD BGL), auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, auch wenn FD BGL ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat, nicht Vertragsbestandteil. FD BGL bestellt auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Nimmt FD BGL die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, FD BGL hätte abweichende Lieferbedingungen angenommen.


2. Vertragsabschluss

  1. Nur in Textform erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen Bestätigung in Textform. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können - nach vorheriger verfasster Vereinbarung in Textform - auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.
  2. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.
  3. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln.


3. Preise, Versand, Verpackung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
  2. FD BGL übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit FD BGL schriftlich getroffenen Absprachen zulässig.
  3. Soweit von den Parteien nicht anders vereinbart, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung zum Zeitpunkt der Annahme der Waren an der Empfangsstelle auf FD BGL über.
  4. Die Rücknahmeverpflichtung des Erbringers der Lieferung und Leistung (ELL) für die Transport-Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Transport-Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltverträglich entsorgbare Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
  5. Wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind gelten als Anliefer- und Abladezeiten: Montag – Freitag 6.00 – 11.30 Uhr
  6. Der Fahrer der Anlieferungsware des ELL hat sich grundsätzlich bei „Anmeldung LKW“ laut Beschilderung anzumelden.
  7. Anlieferadresse: Frischdienst Berchtesgadener Land Chiemgau eG Am Gänslehen 4
  8. Maximale Palettenhöhe: 2000mm
  9. Anschließend ist das Anlieferfahrzeug an die angegebene Entladestelle zu fahren. Nach dem Entladen bestätigt der Mitarbeiter von FD BGL, welcher die Ware entgegen genommen hat, auf dem Lieferschein die ordnungsgemäße Anlieferung. Wenn nichts abweichend vereinbart wurde, gilt grundsätzlich das Prinzip des Palettentausch. Grundsätzlich ist ausnahmslos Rampenentladung ohne Hebebühne möglich.
  10. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.


4. Anforderungen bei kühlpflichtiger Ware

Der ELL muss bei Lieferung von kühlpflichtiger Ware die Kühlkette innerhalb eines Temperaturbereichs von 2° - 7 ° C verbindlich einhalten. Ein Nachweis dieser Verpflichtung ist bei jeder Anlieferung dem Mitarbeiter der Warenannahme in Schriftform zu übergeben.


5. Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Rechnungen sind an FD BGL in einfacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert per Postweg oder per elektronischer Post an die Adresse buchhaltung@frischdienst-bgl.de in ordnungsgemäßer Form einzureichen (falls nicht anders vereinbart). Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigstellung als bei FD BGL eingegangen.
  2. Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg und wenn nicht abweichend vereinbart innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto.
  3. Bei Vorauszahlungen ist vom ELL auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z.B. eine Bankbürgschaft, zu leisten.
  4. Von Seiten des ELL ist sowohl auf der Auftragsbestätigung, auf dem Lieferschein und auf der Rechnung die Bestellnummer von FD BGL anzugeben. Sollte auf Grund fehlender Bestellnummern die Zuordnung von Bestellung, Warenlieferung und Rechnungsstellung nicht möglich sein, verlängert sich die Zahlungsfrist um den Zeitraum, der zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist.


6. Liefertermine, Lieferverzug, Vertragsstrafe, höhere Gewalt

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von FD BGL genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
  2. Erkennt der ELL, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist der ELL verpflichtet FD BGL unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform darüber zu unterrichten.
  3. Der ELL ist FD BGL gegenüber zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf die Ersatzansprüche.
  4. Erfolgt die Anlieferung früher als vereinbart, behält sich FD BGL vor, die Rücksendung auf Kosten des ELL vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei FD BGL auf Kosten und Risiko des ELL. FD BGL behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
  5. Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen. Zusätzliche Frachtkosten gehen zu Lasten des ELL.


7. Garantie, Gewährleistung

  1. Sämtliche Lieferungen/Leistungen haben dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden zu entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der ELL hierzu die schriftliche Zustimmung von FD BGL einholen. Die Gewährleistungspflicht des ELL wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der ELL Bedenken gegen die von FD BGL gewünschte Art der Ausführung, so hat der ELL dies unverzüglich mindestens in Textform an FD BGL mitzuteilen.
  2. Der ELL verpflichtet sich, bei seiner Lieferung und Leistung und auch bei Zulieferung oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeit umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der ELL haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und gemäß der gesetzlichen Vorschriften für Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten des ELL entstehen. Für die gelieferte Ware ist grundsätzlich ein Beschaffenheitszeugnis auszustellen.
  3. FD BGL wird offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich in Textform beim ELL anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden.
  4. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der ELL nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach den gesetzlichen Vorschriften durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Daneben stehen FD BGL die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und/oder Schadenersatz zu.
  5. Wird FD BGL wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit seiner Produkte in Anspruch genommen, die auf die Ware des ELL zurückzuführen ist, ist FD BGL berechtigt, vom ELL Ersatz in Höhe des entstandenes Schadens zu verlangen. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer erforderlichen Rückrufaktion. Der ELL wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Produkte des ELL erkennbar sind. Der ELL hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese für BGL nachzuweisen. Der ELL wird mit FD BGL eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem wird der ELL sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und auf Verlangen von FD BGL die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.


8. Nachhaltigkeit

Der ELL wird die allgemein anerkannten Grundsätze zur ökonomischen, ökologischen sowie sozialen und ethischen Nachhaltigkeit einhalten. Der ELL wird darauf achten, dass sich sein Unternehmen und seine Subunternehmer für die Leistungserbringung an die Einhaltung der Menschenrechte nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die Beachtung des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit, den Schutz vor menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen durch angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, sowie die gesetzlichen Vorgaben zu Mindestlöhnen und Gesundheitsschutz halten werden.


9. Schutzrechte

  1. Der ELL garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände, Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Der ELL stellt FD BGL und deren Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.
  3. BGL ist berechtigt, auf Kosten des ELL die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.


10. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
  2. Der ELL ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch FD BGL den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiter zu geben.
  3. Der ELL ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FD BGL, die nicht unbillig verweigert wird, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen FD BGL abzutreten.
  4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von FD BGL gewünschte Versandadresse bzw. Verwendungsstelle.
  5. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist der Gerichtsstand Traunstein.
  6. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
  7. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von FD BGL. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des ELL gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von FD BGL nicht enthalten sind.

Stand 02/2018

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